Aktuelle Termine
02. Dezember 2024
19:30 - 21:00
Mitglieder-Treff
06. Januar 2025
19:30 - 21:00
Mitglieder-Treff

Satzung der Vereins

A. Der Verein

 

§ I Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen "Schmogro e.V. - zur Erhaltung des dörflichen Lebens Großräschen Ost". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Senftenberg eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Großräschen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Senftenberg.

 

§ II Zweck

 

  1. Der Verein widmet sich dem Erhalt und der Pflege der dörflichen Sied-lungsgemeinschaft und der damit verbundenen Lebensqualität in Großräschen Ost mit dem Ziel, durch Bindung und Identifikation seiner Bewohner die Siedlung auch für folgende Generationen attraktiv zu gestalten.
  2. Schwerpunkte sind die Förderung des dörflichen Brauchtums, der dörflichen Kultur und Kunst, der Jugend und des Sports, der freiwilligen Feuerwehr, des Natur- und Umweltschutzes sowie generationsübergreifender Aktivitäten.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Dazu gehören z.B. im Einzelnen folgende Aktivitäten:
    • Durchführung von Dorffesten, 
    • Durchführung von Maifeiern mit Maibaumaufstellen, 
    • Brauchtumspflege mittels Zampern,
    • Durchführung und Teilnahme von Traktorenausstellungen und Traktorenleistungsvergleichen, 
    • Begleitung von Feuerwehrausscheiden in Großräschen Ost, 
    • Durchführung von Sportvergleichen, 
    • Durchführung von Kinderfesten mit entspr. Spielen und Wettkämpfen, etc.

 

§ III Mittelverwendung

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

B. Die Mitgliedschaft

 

§ IV Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann sowohl jede natürliche und juristische Person werden, die einen Mitgliedsbeitrag entrichtet. 
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden muss. Bei beschränkt Geschäftfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. 
  3. Der Vorstand entscheidet per Beschluss über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann mit einer Frist von 4 Wochen gegenüber der ordentlichen Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ V Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste oder Austritt aus dem Verein. 
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Austritt zum jeweiligen Jahresende. Der Austritt ist dem Vor-stand spätestens einen Monat vor Ablauf des jeweiligen Jahres schriftlich anzuzeigen.
    2. durch Streichung, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Beitrages in Verzug kommt, wobei die Beitragsverpflichtung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht erlischt. Die Streichung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.
    3. durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zielen und Bestrebungen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
  3. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft nach Punkt (b) und (c) ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch an die ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 
  4. Ausgeschlossene und ausgeschiedene Mitglieder, unabhängig vom Grund des Ausscheidens, verlieren alle Anrechte und Ansprüche.

 

§ VI Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied ist im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins berechtigt, an den Maßnahmen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, den Organen des Vereins Vorschläge zur Ausgestaltung des Vereinslebens zu unterbreiten und Anträge zu stellen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedbeitrag zu leisten. 
  4. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Erfüllung des Vereinszweckes Leistungen zu erbringen. Über Umfang der Verpflichtung beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 

C. Die Organe des Vereins

 

§ VII Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ VIII Mitgliederversammlung

 

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mit je einer Stimme an. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. 
  6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
  7. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von 6. 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder, erforderlich.
  8. Die Mitgliederversammlung kann für Teilaufgaben des Vereins einen Fachausschuss berufen. Der Fachaussschuss wird von einem Vorstandmitglied geführt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  9. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge,
    • Beschlussfassung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder,
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über die Begründung eines Fachausschusses und dessen Kompetenzen und Arbeitsbereiche,
    • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
    • Beschlussfassung auf Antrag einzelner Mitglieder oder des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Nichtaufnahme-Beschluss des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines.
  10. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ IX Vorstand

 

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Umsetzung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen folgende Funktionen:
    • Vorsitzender,
    • 2. Vorsitzender,
    • 3. Vorsitzender,
    • Schatzmeister,
    • Schriftführer.
  3. Der Verein wird durch seinen Vorstand nach außen vertreten, wobei jeweils mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Sitzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
    • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
    • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  5. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

 

§ X Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur geschäftsfähige Mitglieder des Vereines gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.

 

§ XI Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. Stellvertretenden Vorsitzenden. 
  3. Der Vorstand kann in schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

 

D. Sonstige Regelungen

 

§ XII Kassenprüfung

 

  1. Durch die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
  3. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
  4. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ XIII Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung wird durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten, erschienen Mitglieder beschlossen.
  2. Eine Änderung des Vereinszwecks wird durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten, erschienen Mitglieder beschlossen.

 

§ XIV Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen be-schlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt der Stadt Großräschen zu. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Großräschen, die es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ XV Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Wir benutzen Cookies
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essentiell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionen der Seite zur Verfügung stehen.